Verfassung der Dritten Sagradischen Republik: Unterschied zwischen den Versionen
| Zeile 62: | Zeile 62: | ||
'''Art. 12.''' Die Mitglieder der [[Abgeordnetenkammer]] werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer, geheimer und gleicher Verhältniswahl gewählt. Sie sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. | '''Art. 12.''' Die Mitglieder der [[Abgeordnetenkammer]] werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer, geheimer und gleicher Verhältniswahl gewählt. Sie sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. | ||
| − | '''Art. 13.''' Die Zahl der Abgeordneten beträgt | + | '''Art. 13.''' Die Zahl der Abgeordneten beträgt 511. |
'''Art. 14.''' Die Abgeordnetenkammer wird auf vier Jahre gewählt. Ihre Wahlperiode endet mit dem ersten Zusammentritt der neuen Abgeordnetenkammer. Die Wahl zur neuen Abgeordnetenkammer findet frühestens fünfundvierzig und spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. | '''Art. 14.''' Die Abgeordnetenkammer wird auf vier Jahre gewählt. Ihre Wahlperiode endet mit dem ersten Zusammentritt der neuen Abgeordnetenkammer. Die Wahl zur neuen Abgeordnetenkammer findet frühestens fünfundvierzig und spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. | ||
Version vom 19:00, 8. Feb 2015
Inhaltsverzeichnis
- 1 Verfassung der Sagradischen Republik vom 20. Juli 1946
- 1.1 Präambel
- 1.2 Teil 1: Aufbau und Aufgaben des Staates
- 1.2.1 Titel 1 – Grundlagen des Staates
- 1.2.2 Titel 2 – Die Nationalversammlung
- 1.2.3 Titel 3 – Der Präsident der Republik
- 1.2.4 Titel 4 – Der Ministerrat
- 1.2.5 Titel 5 – Der Weg der Gesetzgebung
- 1.2.6 Titel 6 – Die öffentliche Verwaltung
- 1.2.7 Titel 7 – Die Justiz
- 1.2.8 Titel 8 – Das Finanzwesen
- 1.2.9 Titel 9 – Regionen, Provinzen und Gemeinden
- 1.2.10 Titel 10 – Die Überseegebiete
- 1.3 Teil 2: Grundrechte und Grundpflichten
- 1.4 Teil 3: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verfassung der Sagradischen Republik vom 20. Juli 1946
Verfassung der Sagradischen Republik, angenommen durch die Sagradische Nationalversammlung am 7. Juli 1946 und der Zustimmung der Wählerschaft der sagradischen Bürger durch Volksabstimmung am 20. Juli 1946 unterworfen.
Präambel
Losgesagt von jeglicher Form der Unterdrückung und Tyrannei und von dem Willen beseelt, die eigene Zukunft selbst in die Hand zu nehmen, um in Freiheit, Einheit und Frieden leben zu können, hat sich das sagradische Volk in freier Selbstbestimmung durch die aus allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl hervorgegangene Verfassungsgebende Nationalversammlung diese Verfassung gegeben.
Teil 1: Aufbau und Aufgaben des Staates
Titel 1 – Grundlagen des Staates
Art. 1. Die Sagradische Republik ist ein demokratischer, sozialer und freiheitlicher Rechtsstaat.
Art. 2. Die Farben der Republik sind blau – weiß – blau.
Die Nationalhymne ist die „Concôrdia“.
Das Staatswappen regelt ein Staatsgesetz.
Die Losung der Republik lautet: Freiheit und Gleichheit.
Die Hauptstadt der Republik ist Semess.
Art. 2a. Die gemeinsame Sprache der sagradischen Nation ist die Sagradische Sprache. Sie ist im gesamten Staatsgebiet der Sagradischen Republik Amtssprache. Ungeachtet dessen können die Autonomen Regionen und Überseegebiete neben der Sagradischen Sprache weitere Amtssprachen führen, die dem kulturellen Erbe des jeweiligen Gebietes entsprechen.
Der Reichtum an verschiedenen regionalen Kultursprachen ist Ausdruck der kulturellen Vielfalt der Sagradischen Republik. Sie sind genauso wie die Sagradische Sprache und die regionalen Amtssprachen besonders zu achten und zu schützen.
Die sagradische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere regeln die Gesetze.
Art. 3. Das sagradische Volk ist souverän. Es ist keinem Herrscher und keiner Regierung unterworfen, sondern übt selbst die Regierung aus durch frei gewählte Volksvertreter.
Art. 4. Wahlberechtigt sind alle volks- und staatsangehörigen volljährigen Bürger beiderlei Geschlechts, die im Besitz ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sind.
Das Alter der Volljährigkeit beträgt 18 Jahre.
Das Alter der Volljährigkeit lag bis 1975 bei 21 Jahren.
Art. 5. Die Sagradische Republik besteht aus dem historisch gewachsenen Ordnungsgebiet. Seine Grenzen sind in einem Staatsgesetz festgelegt. Zum Staatsgebiet gehören auch die Überseegebiete. Für sie gilt diese Verfassung uneingeschränkt, es sei denn die Verfassung sieht Ausnahmen vor.
Der mehrfach geänderte Artikel lautete in seiner ursprünglichen Form 1946: „Die Republik Sagradien besteht aus dem historisch gewachsenen Ordnungsgebiet. Seine Grenzen sind in einem Staatsgesetz festgelegt. Die sagradischen Kolonien sind Besitztümer der Republik in Übersee. Für sie gilt diese Verfassung uneingeschränkt.“
Art. 5a. Regelungen zur Europäische Union
Titel 2 – Die Nationalversammlung
Art. 6. Die Nationalversammlung ist die Volksvertretung der Sagradischen Republik. Sie besteht aus zwei Kammern, dem Senat und der Abgeordnetenkammer.
Art. 7. Gemeinsame Sitzungen der beiden Kammern der Nationalversammlung werden nur in den von der Verfassung festgelegten Fällen abgehalten. Dabei fungiert der Vorsitzende der Abgeordnetenkammer als Präsident der Nationalversammlung, der Senatspräsident ist sein Stellvertreter. Außerdem wird ein gemeinsames Büro aus Abgeordnetenkammer und Senat gebildet.
Fälle der gemeinsamen Sitzung beider Kammern sind die Vereidigung des Präsidenten der Republik, die Entscheidung über Krieg und Frieden sowie die Entscheidung über eine Volksabstimmung zur Absetzung des Präsidenten der Republik. Dabei zählen die Stimmen aller Mitglieder der Nationalversammlung gleich.
Art. 8. Der Senat ist die territoriale Vertretung des sagradischen Volkes. Die Senatoren sind nicht weisungsgebunden. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Art. 9. Der Senat wird auf sechs Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Senats. Die Wahl des neuen Senats findet frühestens dreiundsiebzig und spätestens fünfundsiebzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.
Art. 10. Die Zahl der Senatoren beträgt 277.
In jeder Provinz wählen die Wahlberechtigten eine gesetzlich festgelegte Zahl an Senatoren, welche sich nach der Einwohnerzahl der Provinz richtet. Jedoch entsendet jede Provinz mindestens zwei Senatoren. Die Überseegebiete wählen jeweils einen Senator. Die Wahl ist allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim. Die Zahl der unmittelbar gewählten Senatoren beträgt 210, die Hälfte der Sitze wird alle drei Jahre erneuert. Die Amtsperiode beträgt sechs Jahre. Näheres regelt ein Staatsgesetz.
Weitere 57 Senatoren werden nach den Prinzipien der Verhältniswahl von den einzelnen Regionalräten sowie den legislativen Versammlungen der autonomen Regionen für die Dauer der jeweiligen Legislatur gewählt und sollen deren Zusammensetzung widerspiegeln. Tritt ein neuer Regionalrat oder eine legislative Versammlung einer autonomen Region zusammen, so muss diese neu über die von ihr entsandten Senatoren bestimmen. Die genaue Verteilung der Sitze auf die verschiedenen Regionen und autonomen Regionen richtet sich nach deren Einwohnerzahl und wird von einem Staatsgesetz geregelt, wobei jeder Region mindestens ein und höchstens sechs Delegierte zustehen.
Weitere zehn Senatoren werden vom Präsidenten der Republik auf Lebenszeit ernannt. Als Senatoren auf Lebenszeit kommen Sagradier in Frage, die sich durch herausragende Leistungen auf sozialem, wissenschaftlichem und künstlerischem Gebiet um das Land verdient gemacht haben. Über ihre Ernennung entscheidet der Präsident der Republik.
Art. 11. Der Senat wählt in der ersten Sitzung nach jeder Teilerneuerung der Hälfte der direkt gewählten Senatoren den Senatspräsidenten sowie dessen Stellvertreter und die sonstigen Präsidiumsmitglieder nach den Prinzipien der Verhältniswahl.
Art. 12. Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer, geheimer und gleicher Verhältniswahl gewählt. Sie sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Art. 13. Die Zahl der Abgeordneten beträgt 511.
Art. 14. Die Abgeordnetenkammer wird auf vier Jahre gewählt. Ihre Wahlperiode endet mit dem ersten Zusammentritt der neuen Abgeordnetenkammer. Die Wahl zur neuen Abgeordnetenkammer findet frühestens fünfundvierzig und spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.
Art. 15. Die Abgeordnetenkammer wählt in der ersten Sitzung den Präsidenten der Abgeordnetenkammer sowie dessen ersten Stellvertreter und die sonstigen Präsidiumsmitglieder nach den Prinzipien der Verhältniswahl. Ihre Amtsdauer endet mit dem Ende der Wahlperiode der Abgeordnetenkammer.
Art. 16. Regelungen zu Indemnität und Immunität der Abgeordneten und Senatoren.
Art. 17. Regelungen zu den einzelnen Kompetenzen der Abgeordnetenkammer
Art. 18. Regelungen zu den einzelnen Kompetenzen des Senats
Art. 19. Jede Kammer kann auf Initiative ihres Präsidenten oder des Präsidenten der Republik oder eines Viertels ihrer Mitglieder zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden.
Art. 20. Die Abgeordnetenkammer kann sich durch die Stimmen der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder selbst auflösen.
Wird die Abgeordnetenkammer durch den Präsidenten der Republik aufgelöst oder löst sie sich selbst auf, so sind innerhalb von siebzig Tagen nach der Auflösung Neuwahlen durchzuführen.
Art. 21. Krieg darf nicht ohne einen Beschluss durch die Mehrheit der Mitglieder der Nationalversammlung erklärt werden.
Art. 22. Die Sitzungen beider Kammern der Nationalversammlung sind öffentlich. Die Parlamentsberichte werden vollständig ebenso wie die Parlamentsdrucksachen im amtlichen Journal veröffentlicht.
Jede der beiden Kammern kann die Öffentlichkeit ausschließen.
Art. 23. Niemand darf zugleich Mitglied der Abgeordnetenkammer und des Senats sein.
Die Mitglieder der Nationalversammlung dürfen nicht zugleich einem der nationalen Gerichtshöfe angehören.
Titel 3 – Der Präsident der Republik
Art. 24. Der Präsident der Republik ist das gewählte Staatsoberhaupt der Sagradischen Republik. Er repräsentiert die Republik nach innen wie nach außen und ist Kraft seines Amtes oberster Vertreter der ausführenden Gewalt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er garantiert das verfassungsmäßige Arbeiten der Institutionen, die Einheit des Volkes sowie die nationale Unabhängigkeit der Sagradischen Republik.
Art. 25. Der Präsident der Republik wird in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den Wahlberechtigten gewählt. Wählbar sind alle wahlberechtigten Staatsbürger, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.
Art. 26. Die Kandidaturen für das Amt des Präsidenten der Republik bedürfen des Vorschlags von mindestens 7500 wahlberechtigten Bürgern. Die Kandidaturen müssen spätestens 30 Tage vor dem für die Wahl festgelegten Datum der zuständigen Wahlkommission vorgelegt werden.
Art. 27. Die Amtszeit des Präsidenten der Republik beträgt fünf Jahre Die unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Der Präsident der Republik wird innerhalb des 60. und des 30. Tages vor dem Ende der Amtszeit seines Vorgängers gewählt.
Art. 28. Zum Präsidenten der Republik ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wenn keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenzahl erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen nach dem ersten ein zweiter Wahlgang durchzuführen. An diesem Wahlgang nehmen nur noch diejenigen beiden Kandidaten teil, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten und ihre Kandidatur nicht zurückgezogen haben. Verzichtet einer dieser beiden auf seine Kandidatur im zweiten Wahlgang, so ist auf eine Stichwahl zu verzichten und der jeweils andere Kandidat gilt als gewählt.
Bei der Wahl des Präsidenten der Republik ist in jedem Wahlgang eine Mindestwahlbeteiligung von jeweils einem Drittel der Wahlberechtigten in beiden Wahlgängen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, so gilt die Wahl als ungültig und muss binnen 21 Tagen nach der ungültigen Abstimmung wiederholt werden. Wird die Mindestwahlbeteiligung nur im ersten, nicht aber im zweiten Wahlgang erreicht, so ist nur der zweite Wahlgang zu wiederholen.
Stellt sich bereits im ersten Wahlgang nur ein Bewerber zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung abzuhalten. Verfehlt der Bewerber die nötige Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen, so gilt er als nicht gewählt und die Wahl ist binnen 21 Tagen zu wiederholen.
Art. 29. Der gewählte Präsident tritt sein Amt vor der Nationalversammlung an. Der Amtsantritt erfolgt am letzten Tag der Amtszeit des scheidenden Präsidenten. Bei der Amtsübernahme gibt der gewählte Präsident der Republik folgende Verpflichtungserklärung ab:
„Ich schwöre bei Gott, dass ich die mir übertragenen Aufgaben getreu wahrnehmen und die Verfassung der Republik verteidigen werde, und dass ich sie erfüllen und für ihre Erfüllung Sorge tragen werde.“
Der Schwur kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Art. 30. Vor Ablauf der Amtsperiode kann der Präsident der Republik nur durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn die Nationalversammlung es verlangt. Die Nationalversammlung ist zu diesem Zweck von ihrem Vorsitzenden einzuberufen, wenn die Abgeordnetenkammer oder der Senat einen solchen Antrag beschlossen hat. Zum Beschluss der Nationalversammlung sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch einen derartigen Beschluss der Nationalversammlung ist der Präsident der Republik an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert. Wird die Absetzung des Präsidenten durch eine Volksabstimmung abgelehnt, bleibt der Präsident bis zum Ende seiner regulären Amtszeit im Amt.
Art. 31. Der Präsident der Republik darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben.
Art. 32. In allen Fällen, in denen der Präsident der Republik seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, werden sie vom Präsidenten des Senats ausgeübt. Im Falle ständiger Verhinderung, des Todes oder des Rücktritts des Präsidenten der Republik beraumt der Präsident der Abgeordnetenkammer die Wahl des neuen Präsidenten der Republik innerhalb von 30 Tagen an.
Art. 33. Der Präsident der Republik nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Er kann Botschaften an die Kammern der Nationalversammlung richten.
- Er beraumt die Wahlen für die neuen Kammern an und bestimmt den Zeitpunkt ihrer ersten Sitzung.
- Er kann den Ministerrat zu sich einberufen und eine Stellungnahme fordern.
- Er kann den Sitzungen des Ministerrats beiwohnen und einen Vertreter beauftragen, der an seiner Statt an den Sitzungen beiwohnt.
- Er ermächtigt zur Vorlage der von der Regierung ausgearbeiteten Gesetzesentwürfe an die Kammern.
- Er verkündet die Gesetze, erlässt Verordnungen mit Gesetzeskraft und die Durchführungsbestimmungen.
- In den von der Verfassung vorgesehenen Fällen ruft er zum Volksentscheid auf.
- Er ernennt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die Staatsbeamten.
- Er beglaubigt und empfängt die diplomatischen Vertreter und ratifiziert die internationalen Verträge nach vorheriger Ermächtigung durch die beiden Kammern der Nationalversammlung, sofern diese erforderlich ist.
- Er führt den Oberbefehl über die Streitkräfte und erklärt den von den Kammern beschlossenen Kriegszustand.
- Er ernennt auf Vorschlag des Senats die Obersten Richter sowie die Militärtribunen.
- Er kann begnadigen und Strafen umwandeln.
- Er verleiht die Ehrenauszeichnungen der Republik.
- Er entscheidet über die Einführung oder Abschaffung von Berufstiteln.
Art. 34. Der Präsident der Republik kann nach Anhörung ihres Präsidenten die Abgeordenetenkammer auflösen. Jedoch kann er dies nur einmal aus demselben Grund tun.
Art. 35. Keine Verfügung des Präsidenten der Republik ist gültig ohne die Gegenzeichnung der vorschlagenden Minister, die dafür die Verantwortung übernehmen.
Verfügungen, die gesetzgeberischen Charakter haben, sowie diejenigen, die vom Gesetz besonders bestimmt sind, werden vom Präsidenten des Ministerrates gegengezeichnet.
Art. 36. Der Präsident der Republik ist für die in Ausübung seiner Amtsaufgaben vollzogenen Handlungen nicht verantwortlich, es sei denn, es handle sich um Hochverrat oder einen Angriff auf die Verfassung. In derartigen Fällen wird er von der Nationalversammlung in gemeinsamer Sitzung beider Kammern durch Beschluss der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder unter Anklage gestellt.
Art. 37. Der Präsident der Republik kann in Fällen, in denen eine kurzfristige Handlung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig wird und ein Beschluss der Nationalversammlung nicht rechtzeitig erfolgen kann, oder in Fällen, in denen er durch die Kammern der Nationalversammlung hierzu ermächtigt wurde, eine Verordnung erlassen. Diese besitzt Gesetzeskraft. Eine derartige Verordnung kann jederzeit durch Beschluss einer der beiden Kammern oder durch den Präsidenten selbst außer Kraft gesetzt werden.
Art. 38. Kann der Präsident der Republik aus irgendeinem Grund nicht klar in freien Wahlen bestimmt werden oder befindet sich die Republik in einem anderen Verfassungsnotstand, so kann die Nationalversammlung in gemeinsamer Sitzung beider Kammern einen kommissarischen Präsidenten für die Dauer von mindestens drei und höchstens siebzehn Monaten bestimmen. Gewählt ist dabei derjenige, der mindestens zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl der gesamten Nationalversammlung auf sich vereinen kann.
Über den Fall des Verfassungsnotstandes entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag von Abgeordnetenkammer oder Senat.
Der auf diese Weise gewählte kommissarische Präsident der Republik ist aufgefordert, während seiner Amtszeit die nötigen Maßnahmen zur Beendigung des Verfassungsnotstandes einzuleiten. Eine Verlängerung der kommissarischen Amtszeit ist nicht möglich. Entscheidet der Verfassungsgerichtshof vorzeitig, dass der Verfassungsnotstand beendet ist, so sind innerhalb von drei Monaten nach dieser Entscheidung Neuwahlen für das Präsidentenamt abzuhalten.
Titel 4 – Der Ministerrat
Art. 39. Der Ministerrat ist die Regierung der Sagradischen Republik. Er besteht aus dem Präsidenten des Ministerrats und den Ministern.
Art. 40. Der Präsident der Republik ernennt und entlässt den Präsidenten des Ministerrates und auf dessen Vorschlag die Minister.
Art. 41. Der Präsident des Ministerrates und die Minister leisten vor ihrem Amtsantritt den Treueid auf die Verfassung in die Hände des Präsidenten der Republik.
Art. 42. Der Präsident des Ministerrates führt den Vorsitz im Ministerrat. Er leitet die Politik der Regierung und ist für sie verantwortlich. Er sorgt für die einheitliche Führung von Politik und Verwaltung, indem er die Amtstätigkeit der Minister fördert und koordiniert.
Die Minister sind gemeinsam für die Amtshandlungen des Ministerrats und einzeln für die ihres Ressorts verantwortlich.
Das Gesetz bestimmt die Geschäftsordnung des Ministerrats.
Art. 43. Der Ministerrat bedarf des Vertrauens der Abgeordnetenkammer.
Der Ministerrat kann sich jederzeit von der Abgeordnetenkammer das Vertrauen aussprechen lassen. Wird dem Ministerrat durch die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Abgeordnetenkammer das Vertrauen entzogen, so hat der Präsident der Republik zu entscheiden, den Ministerrat entweder binnen 48 Stunden zu entlassen oder die Kammer aufzulösen.
Art. 44. Die Abgeordnetenkammer kann auf Antrag von mindestens einem Viertel und durch Beschluss der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder dem Ministerrat und seinem Präsidenten mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder das Misstrauen aussprechen.
Wird dem Ministerrat das Misstrauen ausgesprochen, so muss der Präsident der Republik den Ministerrat binnen 48 Stunden entlassen.
Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag darf erst achtundvierzig Stunden nach der Einbringung des Antrags stattfinden.
Art. 45. Die Amtszeit des Präsidenten des Ministerrats endet mit dessen Entlassung durch den Präsidenten der Republik.
Die Amtszeit der Minister endet mit deren Entlassung durch den Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Präsidenten des Ministerrates bzw. mit dem Ende der Amtszeit des Präsidenten des Ministerrates.
Art. 46. Für Straftaten, die sie in Ausübung ihres Amtes begehen, werden der Präsident des Ministerrates und die Minister durch die Nationalversammlung in gemeinsamer Sitzung ihrer Kammern unter Anklage gestellt.
Titel 5 – Der Weg der Gesetzgebung
Art. 47-56
Titel 6 – Die öffentliche Verwaltung
Art. 57. Die Organisation der Behörden wird durch gesetzliche Vorschriften so geregelt, dass ein guter Geschäftsgang und die Unparteilichkeit der Verwaltung gesichert sind.
Art. 58. Die Geschäftsordnung der Behörden bestimmt die Zuständigkeitsbereiche, die Aufgaben und die persönliche Verantwortung der Beamten. Die Einstellung in die öffentliche Verwaltung erfolgt, vorbehaltlich der gesetzlich geregelten Fälle, auf dem Wege des Wettbewerbs.
Art. 59. Die Beamten stehen ausschließlich im Dienste der Nation. Das Recht der Zugehörigkeit zu politischen Parteien kann für Angehörige des Richterstandes, für aktive Berufsmilitärs, für Polizeibeamte und -bedienstete sowie für diplomatische und konsularische Vertreter im Ausland gesetzlich eingeschränkt werden.
Titel 7 – Die Justiz
Art. 60. Als oberstes judikatives Organ zur Überwachung der obersten Staatsträger und zur Einhaltung der Verfassung ist der Verfassungsgerichtshof eingerichtet. Er besteht aus vierzehn gleichberechtigten Richtern, die vom Präsidenten der Republik nach Absprache mit den zuständigen Ausschüssen der Kammern und dem Justizminister ernannt werden.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:
- 1. über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über die einzelnen Kompetenzen und die Arbeitsweise bestimmter Staatsorgane.
- 2. bei Meinungsverschiedenheit über die Vereinbarkeit von Staatsrecht mit dem Recht einer partonalen oder anderen territorialen Körperschaft oder solcher Körperschaften untereinander.
- 3. in sämtlichen anderen öffentlichen Streitigkeiten, die die Arbeit und die Rechte eines oder mehrerer Verfassungsorgane betreffen.
- 4. über Verfassungsbeschwerden, die Privatpersonen, öffentliche und politische Vereinigungen oder Verfassungsorgane eingebracht haben.
Art. 61. Für die zivile Rechtsprechung ist der Oberste Kassationshof eingerichtet. Er besteht aus sieben gleichberechtigten Richtern, die vom Präsidenten der Republik nach Absprache mit den zuständigen Ausschüssen der Kammern und dem Justizminister ernannt werden.
Art. 62. Für das Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist als oberster nationaler Gerichtshof der Oberste Verwaltungshof eingerichtet. Er besteht aus fünf vom Präsidenten der Republik nach Absprache mit den zuständigen Ausschüssen der Kammern, dem Justizminister und dem zuständigen Fachminister ernannten Richtern.
Art. 63. Regionalgerichte
Art. 64. Provinzialgerichte und Amtsgerichte
Art. 65. Unabhängigkeit des Richteramtes
Art. 66. Rechtsstellung der Richter und Richteranklage
Art. 67. Abschaffung der Todesstrafe
Art. 68. Grundrechte im Strafrecht und Strafprozess
Art. 69. Freiheitsentziehung
Titel 8 – Das Finanzwesen
Art. 70 – Art. 77
Titel 9 – Regionen, Provinzen und Gemeinden
Art. 78. Die Republik ist in Regionen , Provinzen und Gemeinden sowie Überseegebiete gegliedert.
Die Regionen sind Selbstverwaltungskörperschaften mit eigenen Befugnissen und Aufgaben gemäß den in der Verfassung festgelegten Grundsätzen.
Die Provinzen und Gemeinden sind Selbstverwaltungskörperschaften im Rahmen der von den allgemeinen Gesetzen der Republik festgelegten Grundsätze, die ihre Aufgaben bestimmen.
Art. 79. Es werden folgende Regionen und Autonomen Regionen errichtet:
- a) Alkonien; Oberskanten; Amôria; Bordez; Ceundâlia; Comtàid-Perín; Eskada; Liez und Corar; Ligre-Scantia; Lojandía; Oller; Ostinense; Sarmay; Semestina; Sesín; Sur-Pinial; Tescano-Valoní;
- b) Inseln von Aziz; Bretonische Autonome Region; Autonome Region Cuentez; Autonome Region Ambristal und Celiso.
Art. 80. Aufgrund von geographischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten werden den Provinzen Autonome Region Islas d'Aziz, Bretonische Autonome Region, Autonome Region Cuentez und Autonome Region Val d'Ambrís besondere Formen und Bedingungen der Autonomie gemäß verfassungsmäßigen Sonderstatuten zugestanden.
Art. 81. Die gesetzgebende Gewalt wird vom Staat und von den Regionen gemäß der Verfassung und entsprechend den aus der EU-Rechtsordnung und aus den völkerrechtlichen Verpflichtungen entstehenden Verbindlichkeiten ausgeübt.
Der Staat hat die ausschließliche Gesetzgebungsgewalt in den folgenden Bereichen:
- a) Die Außenpolitik und die internationalen Beziehungen des Staates; die Beziehungen des Staates mit der Europäischen Union; das Asylrecht und der Rechtsstatus der der Europäischen Union nicht angehörigen Bürger;
- b) Die Immigration;
- c) Die Beziehungen zwischen der Republik und den Religionen;
- d) Die Verteidigung und die Streitkräfte; die Staatssicherheit; die Waffen, Munitionen und Sprengstoffe;
- e) Die Währung, der Schutz der Sparer und Finanzmärkte; der Wettbewerbsschutz; das Währungssystem; das Steuer- und Rechenschaftssystem des Staates; der Finanzausgleich;
- f) Die Staatsorgane und die entsprechenden Wahlgesetze; die staatlichen Volksabstimmungen; die Wahl des Europäischen Parlaments;
- g) Die verwaltungsrechtliche Organisation des Staates und der nationalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
- h) Die öffentliche Ordnung und Sicherheit, mit Ausnahme der lokalen Verwaltungspolizei;
- i) Die Staatsangehörigkeit, das Melde- und Ausweiswesen;
- l) Die Gerichtsbarkeit und die Prozessordnung; die zivilrechtliche und strafrechtliche Ordnung; die Verwaltungsgerichtsbarkeit;
- m) Die Bestimmung der wesentlichen Leistungsniveaus bezüglich der auf dem gesamten Nationalgebiet zu gewährleistenden Zivil- und Sozialrechte;
- n) Die allgemeinen Normen des Schulwesens;
- o) Die Sozialfürsorge;
- p) Das Wahlrecht, die Leitungsgremien und die Hauptfunktionen von Gemeinden, Provinzen und Hauptstadtgemeinden;
- q) Das Zollwesen, der Grenzenschutz und die internationalen Vorkehrungsmaßnahmen im Gesundheitswesen;
- r) Das Eichamt, die Zeitvermessung; die statistische und informatische Datenkoordinierung der Staats-, Regional- und Lokalverwaltung; die Geisteswerke;
- s) Der Umwelt- und Ökosystemschutz, der Denkmal- und Kulturgüterschutz.
Abweichend hiervon können einzelne Befugnisse durch die Autonomen Regionen ausgeübt werden.
Die Materien der konkurrierenden Gesetzgebung sind: die internationalen Beziehungen der Regionen und die Beziehungen der Regionen mit der Europäischen Union; der Außenhandel; der Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit; das Bildungswesen, unter Vorbehalt der Autonomie der Schulanstalten und mit Ausnahme der Berufsausbildung; das Berufswesen; die Förderung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und die Unterstützung der Innovation in den produktiven Bereichen; der Gesundheitsschutz; das Ernährungswesen; die Sportordnung; der Zivilschutz; die Bodenverwaltung; die zivilen Häfen und Flughäfen; die großen Transport- und Schifffahrtsnetze; die Kommunikationsregelung; die Erzeugung, der Transport und der Vertrieb der Energie auf nationaler Ebene; die Zusatz- und Ergänzungsfürsorge; die Harmonisierung der öffentlichen Bilanzen und die Koordinierung des öffentlichen Finanzwesens und des Steuersystems; die Verwertung der Kultur- und Umweltgüter und die Förderung und Organisation von Kulturtätigkeiten; die Sparkassen, die Landwirtschaftskassen, die regionalen Kreditanstalten, die landwirtschaftlichen Grundkreditanstalten mit regionalem Charakter.
In den Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Regionen das Gesetzgebungsrecht, mit Ausnahme der Grundsatzgesetzgebung, die dem Staat vorbehalten ist.
Die Regionen haben das Gesetzgebungsrecht in bezug auf alle Bereiche, die nicht ausdrücklich der Staatsgesetzgebung vorbehalten sind.
Die Regionen wirken bei den die Abfassung der europäischen Rechtsakten bezweckenden Entscheidungsprozessen in den Materien ihrer Zuständigkeit zusammen und sorgen für die Ausführung und den Vollzug der internationalen Übereinkommen und der europäischen Rechtsakten, in Übereinstimmung mit den durch das Staatsgesetz vorgesehenen Verfahren, das die Ausübung der Ersatzbefugnis im Fall der Nichterfüllung ihrerseits regelt.
Dem Staat steht die Befugnis auf Erlass von Verordnungen in den Materien der ausschließlichen Gesetzgebung zu, unter Vorbehalt der Ermächtigung der Regionen. Den Regionen steht die Befugnis auf Erlass von Verordnungen in allen anderen Materien zu. Den Gemeinden, den Provinzen und den Hauptstadtgemeinden steht die Befugnis auf Erlass von Verordnungen im Bezug auf die Regelung der Organisation und der Ausführung der ihnen zugeschriebenen Aufgaben zu.
Die regionalen Gesetze beseitigen jeden die volle Gleichberechtigung von Männern und Frauen im Sozial-, Kultur- und Wirtschaftsleben hindernden Umstand und fördern den gleichberechtigten Zutritt von Frauen und Männern zu den Wahlämtern.
Die Vereinbarungen zwischen einer Region und anderen Regionen werden durch regionale Gesetze zum Zweck der besseren Ausführung ihrer Aufgaben ratifiziert, auch durch die Bestellung von gemeinsamen Organen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeitsgebiete kann die Region Abkommen mit Staaten und Vereinbarungen mit internen Gebietskörperschaften anderer Staaten in den durch Staatsgesetz vorgesehenen Fällen und Formen abschließen.
Art. 82. Die Verwaltungsfunktionen stehen den Gemeinden zu, es sei denn, dass sie den Provinzen, den Regionen oder dem Staat zur Gewährleistung der einheitlichen Ausführung, aufgrund der Subsidiaritäts-, Differenzierungs- und dem Zweck entsprechenden Grundsätze eingeräumt werden.
Die Gemeinden und die Provinzen sind Träger sowohl der ihnen zustehenden als auch der ihnen durch Staats- bzw. Regionalgesetz gemäß den jeweiligen Zuständigkeiten erteilten Verwaltungsfunktionen.
Das Staatsgesetz regelt die Koordinierung zwischen Staat und Regionen in den unter den Buchst. b) und h) des Artikels 117 bezeichneten Gebieten und regelt darüber hinaus die Formen der Vereinbarung und Koordinierung auf dem Gebiet des Denkmalschutzes und des Schutzes der Kulturgüter.
Der Staat, die Regionen, die Provinzen und die Gemeinden fördern die selbständige Initiative der einzelnen Bürger und der Bürgervereine zur Durchführung von Tätigkeiten des allgemeinen Interesses, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips.
Art. 83. Die Gemeinden, die Provinzen und die Regionen sind in ihrer Haushaltswirtschaft bezüglich Einnahmen und Ausgaben selbständig.
Die Gemeinden, die Provinzen, die Hauptstadtgemeinden und die Regionen haben eigene Ressourcen. Sie bestimmen und erheben eigene Steuern und Abgaben in Übereinstimmung mit der Verfassung und nach den Prinzipien der Koordinierung des öffentlichen Finanz- und Steuersystems. Sie haben Anteil an den Ertrag aus den ihrem Territorium zuzuordnenden Steuern und Abgaben.
Durch Staatsgesetz wird ein Ausgleichfonds ohne Bestimmungspflicht für die Gebiete mit niedrigerer Steuerkraft pro Einwohner errichtet.
Die aus den Einnahmequellen laut obigen Absätzen entstehenden Ressourcen gestatten den Gemeinden, den Provinzen, den Hauptstadtgemeinden und den Regionen, die ihnen zustehenden öffentlichen Aufgaben in vollem Umfang zu finanzieren.
Zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung, der sozialen Kohäsion und Solidarität, zur Beseitigung der wirtschaftlichen und sozialen Unausgeglichenheiten, zur effektiven Ausübung der Menschenrechte, oder zur Erlangung von Zielsetzungen außerhalb ihrer normalen Funktionen, bestimmt der Staat Zusatzressourcen und veranlasst Sondereingriffe zugunsten von bestimmten Gemeinden, Provinzen und Regionen.
Die Gemeinden, die Provinzen und die Regionen verfügen über eigene Aktiva, die ihnen nach den durch Staatsgesetz festgesetzten allgemeinen Grundsätzen zugeschrieben werden. Sie dürfen nur zum Zweck der Finanzierung von Anlagekosten Verschuldungen übernehmen. Jede Garantie durch den Staat für die von denselben abgeschlossenen Geldanleihen ist ausgeschlossen.
Art. 84. Die Region darf weder Einfuhr-, Ausfuhr- oder Transitzölle erheben noch Maßnahmen ergreifen, die irgendwie den freien Personen- und Güterverkehr unter den Regionen verhindern können, noch die Ausübung des Rechts beschränken, in irgendeinem Teil des Nationalgebietes arbeitstätig zu sein.
Im Fall der Nichteinhaltung von internationalen Normen bzw. Verträgen oder der europäischen Gesetzgebung sowie im Fall von schwerer Gefährdung der öffentlichen Unversehrtheit bzw. Sicherheit, oder wenn es der Schutz der Rechts- und Wirtschaftseinheit oder insbesondere der Schutz des wesentlichen Leistungsniveaus bezüglich der bürgerlichen und sozialen Rechte erfordert, kann die Regierung anstelle von Regional-, Hauptstadtgemeinden-, Provinz- oder Gemeindeorganen, abgesehen von den Gebietsgrenzen der Lokalbehörden tätig werden. Das Gesetz bestimmt die geeigneten Verfahren, um zu garantieren, dass die obigen Ersatzbefugnisse unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips sowie des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit ausgeübt werden.
Art. 85. Die Organe der Region sind: der Regionalrat, der Regionalausschuß und dessen Präsident.
Der Regionalrat nimmt die der Region zugewiesenen Gesetzgebungsbefugnisse sowie die anderen ihr durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben wahr. Er kann den Kammern Gesetzesvorschläge unterbreiten.
Der Regionalausschuß ist das Exekutivorgan der Regionen.
Der Präsident des Ausschusses vertritt die Region; er leitet die Politik des Regionalausschusses und ist für sie verantwortlich; er verkündet die regionalen Gesetze und erlässt die regionalen Verordnungen; er leitet die vom Staat der Region übertragenen Verwaltungsaufgaben gemäß den Weisungen der Regierung der Republik.
In den Autonomen Regionen können legislative Versammlung, Exekutive und Präsident unterschiedliche Bezeichnungen tragen.
Art. 86. Das Wahlsystem sowie die für den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Regionalregierung, wie auch für die Mitglieder des Regionalrates geltenden Fälle der Nichtwählbarkeit und der Inkompatibilität werden im Rahmen der durch Gesetz der Republik festgelegten Grundprinzipien durch Regionalgesetz geregelt, wobei das betreffende Gesetz der Republik auch die Amtsperiode der gewählten Organe festsetzt.
Niemand darf gleichzeitig dem Rat oder dem Ausschuß einer Region und dem Rat oder dem Ausschuß einer anderen Region angehören.
Der Regionalrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und ein Präsidialbüro.
Die Regionalräte dürfen für Meinungsäußerungen und Abstimmungen in Ausübung ihres Mandats nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Sofern das Statut der Region nichts anderes vorschreibt, wird der Präsident des Regionalausschusses durch die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Regionalrats gewählt. Der Präsident ernennt und entläßt die Mitglieder der Ausschusses.
Art. 87. Jede Region hat ein Statut, das im Einklang mit der Verfassung die Regierungsform der Region sowie die grundlegenden Prinzipien ihrer Organisations- und Funktionsweise festlegt. Das Statut regelt die Ausübung des Rechts zur Gesetzesinitiative und des Volksentscheids über Gesetze und Verwaltungsanordnungen der Region sowie auch die Veröffentlichung der regionalen Gesetze.
Das Statut wird vom Regionalrat bzw. von der legislativen Versammlung durch Gesetz angenommen und abgeändert, wobei die absolute Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich ist und die Beschlußfassung in zwei aufeinanderfolgenden Beratungen im Abstand von nicht weniger als zwei Monaten erfolgen muss. Für dieses Gesetz ist der Genehmigungsvermerk des Regierungskommissars nicht erforderlich. Die Regierung der Republik hat das Recht, innerhalb von dreißig Tagen nach Veröffentlichung des Regionalstatuts dessen Verfassungsmäßigkeit durch Klage vor dem Verfassungsgericht anzufechten.
Das Statut ist zum Volksentscheid zu bringen, wenn innerhalb von drei Monaten nach seiner Veröffentlichung ein Fünfzigstel der Wahlberechtigten der Region oder ein Fünftel der Mitglieder des Regionalrates es fordern. Ein Statut, das zum Volksentscheid gebracht wird, kann nur dann verkündet werden, wenn es die Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Art. 88. In der Region werden nach Maßgabe der durch Gesetz der Republik festgelegten Ordnung Verwaltungsgerichtsorgane der ersten Instanz eingerichtet. Außerhalb der Regionalhauptstadt können Sektionen errichtet werden.
Art. 89. Durch ein mit Gründen versehenes Dekret des Präsidenten der Republik können bei verfassungswidrigem Verhalten oder schwerwiegenden Verstößen gegen die Gesetze die Auflösung des Regionalrates und die Amtsenthebung des Präsidenten des Regionalausschusses veranlaßt werden. Auflösung und Amtsenthebung können auch aus Gründen der Staatssicherheit angeordnet werden. Das Dekret erfolgt nach Anhörung einer aus Abgeordneten und Senatoren bestehenden Kommission, die für Angelegenheiten der Regionen nach Maßgabe eines Gesetzes der Republik eingesetzt wird.
Der Regionalrat kann dem Präsidenten des Regionalausschusses das Mißtrauen aussprechen. Der Antrag hierzu muß mit Gründen versehen sein, bedarf der Unterstützung von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder und die Abstimmung erfolgt namentlich unter Zustimmung der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Der Mißtrauensantrag kann frühestens drei Tage nach seiner Einbringung beraten werden.
Die Annahme des Mißtrauensantrag gegen den Präsidenten des Regionalausschusses sowie seine Amtsenthebung, dauernde Verhinderung, sein Ableben oder freiwilliger Rücktritt haben den Rücktritt des Regionalausschusses zur Folge. In jedem Fall ergibt sich die gleiche Wirkung, wenn die Mehrzahl der Mitglieder des Regionalausschusses gleichzeitig zurücktritt.
Art. 90. Der Ministerrat kann ein Regionalgesetz, das nach ihrer Meinung die Zuständigkeit der Region überschreitet, binnen sechzig Tagen, von seiner Verkündung an, auf seine Verfassungsmäßigkeit von dem Verfassungsgericht prüfen lassen.
Die Region kann ein Gesetz oder einen Akt mit Gesetzeskraft des Staates oder einer anderen Region, das nach ihrer Meinung ihren Zuständigkeitsbereich verletzt, binnen sechzig Tagen, von seiner Verkündung an, auf seine Verfassungsmäßigkeit von dem Verfassungsgericht prüfen lassen.
Art. 91. Durch Verfassungsgesetz kann nach Anhörung der Regionalräte der Zusammenschluß von bestehenden Regionen oder die Schaffung neuer Regionen mit wenigstens 1 Million Einwohner verfügt werden, wenn ein entsprechender Antrag durch eine Anzahl von Gemeinderäten gestellt wird, die wenigstens ein Drittel der betroffenen Bevölkerung vertreten und wenn der Antrag durch Volksentscheid von der Mehrheit der Bevölkerung selbst angenommen wird.
Aufgrund eines Volksentscheids und durch Gesetz der Republik können Provinzen und Gemeinden auf ihren Antrag hin und nach Anhörung der Regionalräte von einer Region losgelöst und einer anderen angegliedert werden.
Art. 92. Die Änderung der Provinzialbezirke und die Schaffung neuer Provinzen im Bereich einer Region werden auf Antrag der Gemeinden und nach Anhörung der betroffenen Region durch Gesetze der Republik vorgenommen.
Die Region kann durch eigene Gesetze nach Anhörung der betroffenen Bevölkerung auf ihrem Gebiete neue Gemeinden errichten wie auch deren Grenzen und Namen ändern.
Art. 93. Verschiedene Gemeinden einer Provinz können sich zur Steigerung ihrer administrativen Effizienz zu kommunalen Gemeinschaften zusammenschließen und Kompetenzen an deren Organe abtreten. Die Einzelheiten regelt ein Gesetz.
Titel 10 – Die Überseegebiete
Art. 94. Die Überseegebiete der Republik sind eigenständige autonome Gebietskörperschaften innerhalb der Sagradischen Republik. Sie sind aufgrund ihrer gemeinsamen Geschichte mit der Republik verbunden und aufgrund eigenen freiwilligen Beschlusses Teil der Republik.
Die politische und verwaltungsmäßige Autonomie der Überseegebiete berührt nicht die Unantastbarkeit der Staatssouveränität und vollzieht sich im Rahmen der Verfassung. Die autonomen Institutionen der Überseegebiete müssen demokratisch gewählt und verfasst sein.
Als höchster Vertreter der Republik in den Überseegebieten fungiert der Generalgouverneur des jeweiligen Überseegebietes. Er wird vom Präsidenten der Republik ernannt. Näheres regelt das Gesetz.
Die Überseegebiete geben sich ein eigenes Statut, das den Bestimmungen dieser Verfassung nicht widersprechen darf.
Über die weitere territoriale Gliederung der Überseegebiete entscheiden diese selbständig.
Die Überseegebiete können ihre Unabhängigkeit von der Republik anstreben. Über die Unabhängigkeit entscheidet eine Volksabstimmung im jeweiligen Überseegebiet. (...)
Bestimmungen zu den Überseegebieten.
Art. 95. (aufgehoben)
Art. 96-98
Teil 2: Grundrechte und Grundpflichten
Art. 99 – Art. 134
Titel 1 – Die Einzelperson
Titel 2 – Das Gemeinschaftsleben
Titel 3 – Religion und Religionsgemeinschaften
Titel 4 – Bildung und Schule
Titel 5 – Das Wirtschaftsleben
Teil 3: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 135. Diese Verfassung erhält Geltung, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Sagradier ihr in freier Volksabstimmung zustimmt.
Art. 136. Frühestens am vierzehnten und spätestens am fünfzigsten Tag nach Inkrafttreten dieser Verfassung erfolgen Wahlen zu den Kammern der Nationalversammlung.
Art. 137. Bis zum Amtsantritt eines nach den Bestimmungen dieser Verfassung gewählten Nachfolgers gilt der rechtmäßig gewählte amtierende Präsident der Republik als Präsident der Republik und nimmt die vollständigen in dieser Verfassung beschriebenen Befugnisse des Präsidenten der Republik wahr. Seine Amtszeit endet spätestens fünf Jahre nach seinem ursprünglichen Amtsantritt oder nach vorzeitigem Rücktritt nach den Bestimmungen dieser Verfassung.
Art. 138. Bis zum Zusammentritt der nach den Bestimmungen dieser Verfassung gewählten Kammern der Nationalversammlung nimmt die bestehende Nationalversammlung deren Befugnisse wahr.
Mit der ersten Sitzung einer der beiden Kammern der Nationalversammlung gilt die bestehende Nationalversammlung als aufgelöst und gibt ihre Vollmachten an die laut dieser Verfassung zuständigen Staatsorgane ab.
Art. 139. Bis zur Ernennung eines neuen Ministerrats durch den Präsidenten der Republik übernimmt der bestehende Ministerrat dessen Aufgaben. Mit der Ernennung des neuen Ministerrates gilt der bestehende Ministerrat als aufgelöst.
Für die Ernennung und Vereidigung gelten die in dieser Verfassung festgelegten Regeln.
Art. 140 – Art. 142
Art. 143. Die Staatsverfassungsgesetze von 21. April 1892, vom 4. Januar 1895 sowie vom 20. und vom 22. August 1940 sind aufgehoben.
Die übrigen Gesetze und Verordnungen des sagradischen Staates bleiben in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht.
Anordnungen der Behörden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsgültiger Weise getroffen waren, behalten ihre Gültigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder Gesetzgebung.
Art. 144. Die vorliegende Verfassung wird durch den Präsidenten der Republik binnen zwei Tagen nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Volksabstimmung verkündet und tritt sodann in Kraft.
Gegeben in Semess am 20. Juli 1946
gezeichnet
Der Präsident der Republik Sergio Rafael Dini
gegengezeichnet